Die Satzung des OV Wadgassen können sie HIER als PDF downloaden.
Stand: 31.03.2009
Präambel
Die Mitglieder der Partei “Bündnis 90/Die Grünen – Ortsverband Wadgassen” wollen
getreu den vier Grundprinzipien “ökologisch, gewaltfrei, basisdemokratisch und sozial” ihr
oberstes Ziel, die Erhaltung der Lebensgrundlagen erreichen.
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Die Mitglieder der Partei “Bündnis 90/Die Grünen” schließen sich in dem Ort Wadgassen
zu einem Ortsverband zusammen. Sitz und Tätigkeitsbereich ist der Ort Wadgassen. Der
OV Wadgassen kann bei Bedarf Ortsteilverbände in den Ortsteilen gründen.
§ 2. Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer das 15. Lebensjahr vollendet
hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bekennt. Unvereinbar ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in sowie die Tätigkeit für eine andere
politische Partei oder eine Gruppierung in Konkurrenz zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die
Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Einzelheiten der Aufnahme sind durch die Landessatzung geregelt.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre Ziele
einzusetzen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung aus der Mitgliedsliste, Ausschluss
oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann von dem für
die Mitgliedschaft zuständigen Gebietsverband aus der Mitgliedsliste gestrichen werden,
wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als 3 Monate im Rückstand ist und nach 2
schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Ein Mitglied, das
vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann
ausgeschlossen werden.
§ 3 Organe
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die
Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und die Richtlinien des Ortsverbandes. Sie
tagt wenigstens einmal jährlich.
Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
– dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin
– dem Schriftführer/ der Schriftführerin.
Weitere Beisitzer/innen können durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
§ 4 Beschlussfähigkeit
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung schriftlich mit Angabe
der Tagesordnung eine Woche vorher (Poststempel) ergangen ist und mindestens 10 % der
Mitglieder anwesend ist. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf 3 Tage verkürzt
werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
§ 5 Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Enthaltungen zählen nicht. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Satzungsänderungen und Mitgliederausschlüsse können nur in der
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Beschlüsse des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
(4) Beschlüsse der Organe werden protokolliert.
§ 6 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, 1/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder verlangt geheime Abstimmung.
§ 7 Wahlen
Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit finden Stichwahlen bis zur
Entscheidung statt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Wahlen gelten für 2 Jahre.
§ 8 Satzungsänderung
Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit einer beschlussfähigen
Mitgliederversammlung erforderlich. Die vorgesehene Satzungsänderung muss bei der
Einladung der Mitglieder als getrennter Tagesordnungspunkt aufgeführt werden.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist mindestens so hoch wie der an den Kreisverband abzuführende
Betrag. Über ermäßigte Beiträge beschließt der Vorstand.
§ 10 Kassenprüfer/innen
Die Mitgliederversammlung kann zwei Kassenprüfer/innen wählen, die nicht
Vorstandsmitglieder sein dürfen.